Hochwasserschäden von der Steuer absetzen?

11. Juni 2024 , 12:52 Uhr

Private Vermieter können Schäden zum Beispiel als Werbungskosten asetzen.

Hochwasserschäden, so wie vor anderthalb Wochen in Augsburg und der Region, von der Steuer absetzen? Laut des Vereins Lohnsteuerhilfe Bayern, ist das oft möglich.

Private Vermieter können alle Kosten, die durch den Starkregen entstanden sind, als Werbungskosten von der Steuer absetzen, langfristige Umbaumaßnahmen dagegen nur auf mehrere Jahre verteilt. Unter Umständen können Vermieter aber eine Sonderabschreibung machen. Übernimmt eine Versicherung die Schäden, geht das natürlich nicht. Allerdings schätzt die Versicherungswirtschaft, dass rund die Hälfte der Hochwasseropfer keine Versicherung gegen Elementarschäden haben.

Notwendiger Hausrat, den Mieter und alle Hochwasseropfer neu kaufen müssen, können diese über „außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen.

Auch für Eigenheimbesitzer gilt, notwendige Wiederherstellungen, zum Beispiel der Heizung, können sie sofort bei der nächsten Steuererklärung voll absetzen, Schönheitsreparaturen und nicht sofort nötiges nur zum Beispiel als Handwerkerleistungen. Vorsicht, es gibt eine zumutbare Eigenbelastung für Eigenheimbesitzer. Sieben Prozent des Bruttoeinkommens kann man laut Finanzamt Eigenheimbesitzern als Kosten zumuten, ohne dass diese von der Steuer absetzbar sind.

Die gute Nachricht: für alle Abschreibungen hat der Steuerzahler drei Jahre Zeit. Braucht man das Geld vorher, kann man Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt beantragen oder nach zinslosen Krediten durch den Arbeitgeber fragen.

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