Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die beiden Geschäftsführer der mittlerweile insolventen Bauträgergesellschaft für die entstandenen Schäden persönlich haftbar zu machen sind. Grund hierfür ist die schuldhafte Abrechnung von Raten, deren Fälligkeit zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung faktisch noch nicht gegeben war.
Die Beweisaufnahme ergab signifikante Mängel am Bauobjekt: Das Hotel war entgegen der Behauptungen nicht bezugsfertig, da brandschutzrechtliche Vorgaben missachtet wurden und die Fassade in weiten Teilen unvollständig blieb. In der Folge müssen die Geschäftsführer den Klägern Schadensersatz in Höhe von 8,4 % und 2,1 % des jeweiligen Kaufpreises leisten sowie eine Sicherheit von 5 % erneut stellen. Während die Bauträgerinsolvenz Haftung der Geschäftsführung bestätigt wurde, verneinte das Gericht eine persönliche Verantwortlichkeit des abhängig beschäftigten Projektleiters. Dieser Abschluss im Quecksilberhotel Urteil Augsburg markiert einen wichtigen Meilenstein für die geschädigten Käufer im Kampf um ihre Baufortschrittsraten Klage. Die Entscheidungen verdeutlichen die strengen Anforderungen der 6. Zivilkammer Schadensersatz-Rechtsprechung bei unzulässigen Abrechnungen im Immobiliensektor.